Satzung

Satzung

 

Turn- und Sportverein 1945 Beyenburg e. V.

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1945 Beyenburg e. V.

Er hat seinen Sitz in Wuppertal-Beyenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal unter der Nr. 1944 eingetragen.

 

 

§ 2

Vereinszweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Volkssports, insbesondere des Fußballsports. Darüber hinaus wird besonderen Wert auf die Jugendpflege und die Förderung der Jugend gelegt mit dem Ziel, die Persönlichkeit der Jugendlichen zu bilden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

Art der Mitgliedschaft

 

Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an den Ältestenrat möglich.

 

Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und der Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, sowie der bestehenden Beitrags-, Hallen und Platzordnung anzuerkennen und zu achten. Die jeweils gültige Vereinssatzung wird auf der Internetseite des Vereins bereitgestellt und kann auch jederzeit beim Vorstand eingesehen werden.

 

 

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod

  1. durch Austritt oder
  2. durch Ausschluss des Mitgliedes.

 

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Beitragspflicht bleibt bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.

 

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

  1. Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
  2. Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
  3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
  4. Wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen nach dem Zugehen der Ausschlussverfügung die Berufung an den Ältestenrat zu. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

 

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlungen etwa im Voraus gezahlter Beiträge.

 

 

§ 6

Verwendung der Vereinsmittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 7

Vergütungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 8

Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

 

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 9

Beiträge

 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu entrichten. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

§ 10

Haftung

 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 11

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder.

 

 

§ 12

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ältestenrat
  4. Der Mitarbeiterkreis

 

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen, wenn es

 

  1. der Vorstand beschließt,
  2. der Ältestenrat es für erforderlich hält,
  3. ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt hat.

 

Der Vorstand lädt zu der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich, mindestens zwei Wochen im Voraus, unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Tagesordnung muss enthalten:

 

  1. Bericht des Vorstandes,
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahlen, soweit erforderlich,
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsändernde Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Versammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

 

§ 14

Wahl des Vorstandes

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird beim ersten Wahlgang für einen Kandidaten eine Mehrheit nicht erreicht, hat ein zweiter Wahlgang zu folgen. Hierbei ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Die Vorstandsmitglieder werden im jährlichen Wechsel in folgender Besetzung gewählt:

  1. Vorsitzender und Geschäftsführer
  2. Stellvertretender Vorsitzender, Kassierer und Fußballobmann

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird das neue Vorstandsmitglied für die Restdauer des alten Mitgliedes gewählt.

 

 

§ 15

Vorstand

 

Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Geschäftsführer, dem Fußballobmann und dem Jugendleiter.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
  2. Bewilligung von Ausgaben,
  3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

 

 

§ 16

Ältestenrat

 

Der Ältestenrat, bestehend aus drei Personen, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ältestenrat hat den Vorstand zu überwachen und die Ehrenverfahren letztinstanzlich durchzuführen. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Ältestenrates werden im jährlichen Wechsel gewählt. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates vorzeitig aus, wird das neue Mitglied für die Restdauer des alten Mitgliedes gewählt.

§ 17

Mitarbeiterkreis

 

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

 

  1. der Vorstand,
  2. der Ältestenrat
  3. die Kassenprüfer,
  4. der Festausschuss,
  5. die Übungsleiter,
  6. die Betreuer,
  7. der Platzwart,
  8. die Schiedsrichter,
  9. Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene.

 

 

§ 18

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten jährlich in der Versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Vorstandes.

Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung im jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zusätzlich wird ein Reserve-Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Dieser tritt bei Verhinderung eines Kassenprüfers ein. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wird der neue Kassenprüfer für die Restdauer des alten Kassenprüfers gewählt.

 

 

§ 19

Jugendabteilung

 

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die Verwaltung ihrer zufließenden Mittel. Der Jugendleiter gehört dem Vorstand an. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

§ 20

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 21

Haftung

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Körper- oder Sachschäden – nicht jedoch bei Diebstählen – auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins nur in Höhe der bestehenden Sporthilfe- und Haftpflichtversicherungen.

§ 22

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es

 

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das DRK, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.01.2018 genehmigt.

Wuppertal – Beyenburg

 

 

 

 

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